Ehebrief

EHEBRIEF

zwischen

Peter Buchmüller, Friedrichs seel. Sohn, von Lotzwyl, Amt Aarwangen als Hochzeiter

und

Anna Barbara Sommer, Ulrichs seel. Tochter, von Dürrenroth, Amt Trachselwald, als Hochzeiterinn

hierum vermeldtermassen errichtet.

In Gottes Namen Amen!

Kund und zu wissen seye hiermit:

Dass aus weiser Anschickung Gottes, als Stifter des heiligen Ehestandes, vornehmlich ihm zu Lob und Ehre! und auch zur Fortpflanzung des menschlichen Geschlechts auf dieser Erde, zwischen dem ehrsamen
 
Peter Buchmüller

gebürtig von Lotzwyl, Oberamt Aarwangen, Friedrich Buchmüllers seel. bey Leben gewesener Gerichtsässen und Trüllmeisters von allda, hinterlassenen Sohn eigenen Rechtens, mit Beystand seines Bruders Felix Buchmüller, als Hochzeiter an einem

Der Ehr- und Tugendsammen Jungfer

Anna Barbara Sommer

gebürtig von Dürrenroth, Oberamt Trachselwald, UIrich Sommers seel. des weiland auch gewesenen Gerichtsässen, von daselbst, hinterlassenen einzigen Tochter, mit Handen und Beystand ihres richterlich geordneten Vogts, des wohlersammen Andreas Sommers von allda, Mitglied eines dasigen Eden-Gerichts, als Hochzeiterinn am andern Theil, eine Gott gebe! glückliche Heirath und Eheberednis getroffen - und anbei ihrer zeitlichen Mitteln halb, bestimmt verabredet worden sey, was folget:

1. Haben sie die Hochzeitsleute einander die Ehe nochmals feierlich zugesagt, und verpflichten sich, diese ihre Zusage nächstens durch die öffentliche Verkündigung und priesterliche Einsegnung zu bezeugen und zu bestätigen.
 
2. Verheisst der Hochzeiter, seine Verlobte gleich nach vollzogenem Kirchgang zu sich in seine Wohnung auf- und anzunehmen, und sie mit alIen Leibs- und Lebensbedürfnissen nach Standesgebrauch zu versorgen.

3. Verpflichten sich die Hochzeitsleute, hierauf bey einander in Liebe und Einigkeit zu leben, einander alle eheliche Treue zu erzeigen, in gesunden und kranken Tagen mit allem Nötigen zu unterstützen, und sich überhaupt gegenseitig zu betragen, wie es christlichen Eheleuten geziemt und gebührt.
 
4. Die beyseitigen Vermögensmittel belangend: so wollen sie solche einander getreulich einkehren und derselben genoss- und theilhaftig machen. - Und zwar der Hochzeiter sowohl die wirklich bestehenden, als diejenigen so auf das gottbeIiebige Absterben seiner noch lebenden Mutter Anna Buchmüller geb. Hoofer, bey der allfälligen zwischen ihm und seinen Geschwisterten zu treffenden Theilung, ihm zufallen - und sonst anderwerts erblich zukommen mögen. Die Hochzeiterinn aber alle diejenigen, welche sich aus dem in Vogthänden befindIichen Inventario und der künftigen Vogtrechnung erzeigen - nebst denen, so ihr allfällig während ihrem Ehestand zu Theil werden.

5. In Betreff der Wiederfällen, wenn diese Ehe kinderlos bleiben sollte, sind dann die Ehepartheyen dahin überein gekommen:
A) Im Fall dass der Hochzeiter vor der Hochzeiterinn absterben sollte: so soll dennzumal die Hochzeiterinn als Wittwe alle seine eingekehrten Mittel, neben ihren eigenen, sonderheitlich seine wirklich eigenthümlich besitzende - im Gerichtsbezirk Lotzwyl befindliche Liegenschaften, vornehmlich in einem Haus und Heimwesen bestehend, solange sie im Wittwenstand verbleiben wird, schleissweise zu nutzen und zu bewohnen haben. Sollte sie sich aber anderwerts verehelichen, so soll sie dann von diesen des Hochzeiters Mitteln nur so viele beyweil ihrem Leben zu nutzen haben, als sie ihm eingebracht haben wird. Sobald sie auch seelig abgeschieden seyn wird, soll alles dieses des Hochzeiters Vermögen seinen rechtmässigen Erben rückfällig zukommen und verbleiben.
B) Sollte hingegen nach dem Willen des Allerhöchsten die Hochzeiterinn vor ihrem Ehemann, dem Hochzeiter, das Zeitliche mit dem Ewigen verwechseln: so soll denn derselbe, neben seinen eigenen Vermögensmitteln, auch das eingekehrte sämmtliche Vermögen dieser seiner Ehegattin, so lange er leben wird, schleissweise zu nutzen haben. Nach seinem Absterben denn, sollen alle diese Mittel, so sie ihm zugekehrt, ihren rechtmässigen Erben zurück- und anheim fallen.

Belangend dann dasjenige Vermögen, so sie die Eheleute während ihrem Ehestand allenfalls miteinander erworben haben mögen, so sollen von demselben auf den Fall des Vorabsterbens des Hochzeiters, der Hochzeiterinn und ihren Erben ein Drittel - im entgegengesetzten Fall aber des Vorabsterbens der Hochzeiterinn dem Hochzeiter und seinen Erben zwei Drittheile zukommen.

Hierin bestehet nun der zwischen den eingangs gemeldeten Ehetheilen wohlbedächtlich errichtete Ehekontrakt, welchem von Stund an und besonders zu seiner Zeit, pünktlich nachgelebt und Statt gethan  werden soll. Es bleibt aber ihnen gesetzlich vorbehalten, bei denen erforderlichen Fähigkeiten, einander die Wiederfälle vermehren zu können.

Alles Ohne Gefährde!
In Kraft dieses Ehebriefs, welcher auf die von Partheyen an den endsvermeldten Amtsnotarium erstatteten Handsgelübde hin, unter einer angewohnten Signatur, also zu wahrer Verurkundung zweyfach ausgefertigt - um sodann mit des Hochverehrten 
Herrn Sigmund Emanuel Hartmann, Burger der Stadt- und Mitglied des grossen Raths des Kantons Bern, der Zeit rühmlichst regierenden Oberamtsmann auf Aarwangen, in Thunstetten, angestammten Ehren-Innsiegel verwahrt, gegenwärtiges Doppel dem Hochzeiter zu seinem Behelf- das ander aber der Hochzeiterinn zugestellt worden ist.
Wahre Bezeugen, so auf das deutliche und verständliche Ablesen dieses Ehekontrakts, den Hochzeiter, die Hochzeiterinn und ihren Vogt Sommer, dann den Wohlehrsamen Friedrich FIückiger, Gemeindsvorsteher von Dürrenroth als Ausgeschossener der Eden, Ehrbarkeit von allda, zur Bezeugung ihrer hierseitigen Genehmigung, darüber angeloben sahen, sind: die Eden Peter Lüthi, Krämer, und Andreas Iff, Wirth, beide von und zu Rohrbach. Als aber auch der Felix Buchmüller vorgemeldt, hierüber gelobte, waren als Bezeugen zugegen: die Eden Ulrich Gräub und Jakob Gräub, bey und zu Lotzwyl.

Datum der Vorabredung dieses Ehekontrakts, wie auch der Angabe zur notarialischen Verschreibung und ersterer Gelobung, in Rohrbach, am sechs und zwanzigsten Herbst - den anderen Gelübdserstattung dann in Lotzwyl, den ersten Weinmonat beyder des Jahres Eintausend achthundert und fünf A.1805
 
Abrah. Isaak Stammbach, Amtsnotar d. Bez. Aarwangen