![]() | Impressum | Chronik Allgemein | Stammbaum |
EHEBRIEFzwischen Peter Buchmüller, Friedrichs seel. Sohn, von Lotzwyl, Amt Aarwangen als Hochzeiter und Anna Barbara Sommer, Ulrichs seel. Tochter, von Dürrenroth, Amt Trachselwald, als Hochzeiterinn hierum vermeldtermassen errichtet. |
Kund und zu wissen seye hiermit:
Dass
aus weiser Anschickung Gottes, als Stifter des heiligen Ehestandes,
vornehmlich ihm zu Lob und Ehre! und auch zur Fortpflanzung des
menschlichen Geschlechts auf dieser Erde, zwischen dem ehrsamen
Peter Buchmüller
gebürtig
von Lotzwyl, Oberamt Aarwangen, Friedrich Buchmüllers seel. bey
Leben gewesener Gerichtsässen und Trüllmeisters von allda,
hinterlassenen Sohn eigenen Rechtens, mit Beystand seines Bruders Felix
Buchmüller, als Hochzeiter an einem
Der Ehr- und Tugendsammen Jungfer
Anna Barbara Sommer
gebürtig
von Dürrenroth, Oberamt Trachselwald, UIrich Sommers seel. des
weiland auch gewesenen Gerichtsässen, von daselbst, hinterlassenen
einzigen Tochter, mit Handen und Beystand ihres richterlich geordneten
Vogts, des wohlersammen Andreas Sommers von allda, Mitglied eines
dasigen Eden-Gerichts, als Hochzeiterinn am andern Theil, eine Gott
gebe! glückliche Heirath und Eheberednis getroffen - und anbei
ihrer zeitlichen Mitteln halb, bestimmt verabredet worden sey, was
folget:
1. Haben sie die Hochzeitsleute einander die Ehe
nochmals feierlich zugesagt, und verpflichten sich, diese ihre Zusage
nächstens durch die öffentliche Verkündigung und
priesterliche Einsegnung zu bezeugen und zu bestätigen.
2.
Verheisst der Hochzeiter, seine Verlobte gleich nach vollzogenem
Kirchgang zu sich in seine Wohnung auf- und anzunehmen, und sie mit
alIen Leibs- und Lebensbedürfnissen nach Standesgebrauch zu
versorgen.
3. Verpflichten sich die Hochzeitsleute, hierauf
bey einander in Liebe und Einigkeit zu leben, einander alle eheliche
Treue zu erzeigen, in gesunden und kranken Tagen mit allem Nötigen
zu unterstützen, und sich überhaupt gegenseitig zu betragen,
wie es christlichen Eheleuten geziemt und gebührt.
4.
Die beyseitigen Vermögensmittel belangend: so wollen sie solche
einander getreulich einkehren und derselben genoss- und theilhaftig
machen. - Und zwar der Hochzeiter sowohl die wirklich bestehenden, als
diejenigen so auf das gottbeIiebige Absterben seiner noch lebenden
Mutter Anna Buchmüller geb. Hoofer, bey der allfälligen
zwischen ihm und seinen Geschwisterten zu treffenden Theilung, ihm
zufallen - und sonst anderwerts erblich zukommen mögen. Die
Hochzeiterinn aber alle diejenigen, welche sich aus dem in
Vogthänden befindIichen Inventario und der künftigen
Vogtrechnung erzeigen - nebst denen, so ihr allfällig während
ihrem Ehestand zu Theil werden.
5. In Betreff der
Wiederfällen, wenn diese Ehe kinderlos bleiben sollte, sind dann
die Ehepartheyen dahin überein gekommen:
A) Im Fall dass der
Hochzeiter vor der Hochzeiterinn absterben sollte: so soll dennzumal
die Hochzeiterinn als Wittwe alle seine eingekehrten Mittel, neben
ihren eigenen, sonderheitlich seine wirklich eigenthümlich
besitzende - im Gerichtsbezirk Lotzwyl befindliche Liegenschaften,
vornehmlich in einem Haus und Heimwesen bestehend, solange sie im
Wittwenstand verbleiben wird, schleissweise zu nutzen und zu bewohnen
haben. Sollte sie sich aber anderwerts verehelichen, so soll sie dann
von diesen des Hochzeiters Mitteln nur so viele beyweil ihrem Leben zu
nutzen haben, als sie ihm eingebracht haben wird. Sobald sie auch
seelig abgeschieden seyn wird, soll alles dieses des Hochzeiters
Vermögen seinen rechtmässigen Erben rückfällig
zukommen und verbleiben.
B) Sollte hingegen nach dem Willen des
Allerhöchsten die Hochzeiterinn vor ihrem Ehemann, dem Hochzeiter,
das Zeitliche mit dem Ewigen verwechseln: so soll denn derselbe, neben
seinen eigenen Vermögensmitteln, auch das eingekehrte
sämmtliche Vermögen dieser seiner Ehegattin, so lange er
leben wird, schleissweise zu nutzen haben. Nach seinem Absterben denn,
sollen alle diese Mittel, so sie ihm zugekehrt, ihren
rechtmässigen Erben zurück- und anheim fallen.
Belangend
dann dasjenige Vermögen, so sie die Eheleute während ihrem
Ehestand allenfalls miteinander erworben haben mögen, so sollen
von demselben auf den Fall des Vorabsterbens des Hochzeiters, der
Hochzeiterinn und ihren Erben ein Drittel - im entgegengesetzten Fall
aber des Vorabsterbens der Hochzeiterinn dem Hochzeiter und seinen
Erben zwei Drittheile zukommen.
Hierin bestehet nun der
zwischen den eingangs gemeldeten Ehetheilen wohlbedächtlich
errichtete Ehekontrakt, welchem von Stund an und besonders zu seiner
Zeit, pünktlich nachgelebt und Statt gethan werden soll. Es
bleibt aber ihnen gesetzlich vorbehalten, bei denen erforderlichen
Fähigkeiten, einander die Wiederfälle vermehren zu
können.
Alles Ohne Gefährde!
In Kraft dieses
Ehebriefs, welcher auf die von Partheyen an den endsvermeldten
Amtsnotarium erstatteten Handsgelübde hin, unter einer angewohnten
Signatur, also zu wahrer Verurkundung zweyfach ausgefertigt - um sodann
mit des Hochverehrten
Herrn Sigmund Emanuel Hartmann, Burger
der Stadt- und Mitglied des grossen Raths des Kantons Bern, der Zeit
rühmlichst regierenden Oberamtsmann auf Aarwangen, in Thunstetten,
angestammten Ehren-Innsiegel verwahrt, gegenwärtiges Doppel dem
Hochzeiter zu seinem Behelf- das ander aber der Hochzeiterinn
zugestellt worden ist.
Wahre Bezeugen, so auf das deutliche und
verständliche Ablesen dieses Ehekontrakts, den Hochzeiter, die
Hochzeiterinn und ihren Vogt Sommer, dann den Wohlehrsamen Friedrich
FIückiger, Gemeindsvorsteher von Dürrenroth als
Ausgeschossener der Eden, Ehrbarkeit von allda, zur Bezeugung ihrer
hierseitigen Genehmigung, darüber angeloben sahen, sind: die Eden
Peter Lüthi, Krämer, und Andreas Iff, Wirth, beide von und zu
Rohrbach. Als aber auch der Felix Buchmüller vorgemeldt,
hierüber gelobte, waren als Bezeugen zugegen: die Eden Ulrich
Gräub und Jakob Gräub, bey und zu Lotzwyl.
Datum
der Vorabredung dieses Ehekontrakts, wie auch der Angabe zur
notarialischen Verschreibung und ersterer Gelobung, in Rohrbach, am
sechs und zwanzigsten Herbst - den anderen Gelübdserstattung dann
in Lotzwyl, den ersten Weinmonat beyder des Jahres Eintausend
achthundert und fünf A.1805
Abrah. Isaak Stammbach, Amtsnotar d. Bez. Aarwangen
| Chronik der Buchmüller, 1975, 2005 |